Die Wärmewende stößt in den Kommunen oft auf sehr unterschiedliche Grundvoraussetzungen. Die heterogenen Strukturen und Wärmeversorgungskonzepte der verschiedenen Kommunen machen eine einfache und flächendeckende Wärmewendestrategie oft unmöglich. Die Antwort darauf ist ein strategisches Planungsinstrument: die kommunale Wärmeplanung. Sie ermöglicht es, eine einheitliche Strategie für das Land zu verfolgen und gleichzeitig auf die verschiedenen lokalen Bedingungen Rücksicht zu nehmen. Der als Bericht veröffentlichte Wärmeplan soll aufgrund der vorliegenden Bedingungen die realistischste und wirtschaftlich sinnvollste Art der Wärmeversorgung für die jeweilige Kommune aufzeigen und dabei als Orientierung und Katalysator für alle beteiligten Akteure dienen.
Vor Ort werden Gebiete insbesondere auf ihre Wärmenetzeignung untersucht und Flächen für eine bevorzugt dezentrale Wärmeversorgung ermittelt sowie die Möglichkeit für eine wasserstoffgebundene Wärmeversorgung plausibilisiert. Dabei ist das Ziel eine kostengünstige, klimaneutrale Wärmeversorgung für das Zieljahr 2045 aufzubauen. Nach einer detaillierten Untersuchung der Situation vor Ort werden Potenziale zur Implementierung von erneuerbaren Energien aufgezeigt und deren Anwendung in verschiedenen Zielszenarien untersucht. Ziel ist es eine Wärmewendestrategie aufzubauen, in der die nötigen Maßnahmen für einen Umbau der Wärmeversorgung bis 2045 festgehalten werden.
Die rechtlichen Verpflichtungen für ein klimaneutrales Deutschland 2045 machen einen komplexen Umbau der bestehenden Wärmeversorgung notwendig. Die Bereitstellung von Wärme verursacht Stand heute über 50 % des deutschen Endenergieverbrauchs und wird aktuell zum Großteil aus nicht erneuerbaren Energiequellen wie Gas oder Öl erzeugt. In Hinblick auf zukünftig steigende Kosten aufgrund von CO2-Bepreisung und der fehlenden Zukunftsfähigkeit bestehender Systeme ist ein Verharren im Status quo nicht mehr tragbar.
Aufgrund der Komplexität des Energiemarkts und der Vielzahl an beteiligten Akteuren ist ein Instrument nötig, um Orientierung in Hinblick auf Investitionsentscheidungen zu bieten und die Zukunftsfähigkeit der Infrastruktur zu sichern. Diese Orientierung soll durch eine einheitliche und systematische Untersuchung der Wärmeversorgung in den Städten und Gemeinden, die die kommunale Wärmeplanung darstellen, sichergestellt werden. Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) bildet hierzu die bundeseinheitliche Grundlage aller kommunaler Wärmeplanungen, womit in allen Kommunen ein einheitlicher Maßstab angesetzt wird.
Um die Vorgaben des Klimaschutzgesetzes bis 2045 zu erfüllen, muss auch der Wärmesektor auf eine klimaneutrale Versorgung für Raum- und Prozesswärme sowie Trinkwarmwasser umgestellt werden. Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) bietet hierzu eine Grundlage, gibt die nötigen Schritte vor und verpflichtet die relevanten Akteure zum Handeln. Dabei sollen Eignungsgebiete für potenzielle Wärmenetze – vorzugsweise dezentrale Wärmeversorgungsgebiete – und für die mögliche Nutzung von Wasserstoff in der Raumwärmeversorgung aufgezeigt sowie lokale Potenziale zur Erschließung von erneuerbaren Energien ermittelt werden. Außerdem werden Vorgaben zum Einsatz von erneuerbaren Energien in Wärmenetzen gemacht, die Wärmenetzbetreiber in den nächsten Jahren zu erfüllen haben. Hier eine kurze Zusammenfassung:
Das Bundes-Wärmeplanungsgesetz ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten.
In Nordrhein-Westfalen ist das Landeswärmeplanungsgesetz zum 19.12.2024 in Kraft getreten.
Das Wärmeplanungsgesetz auf Bundesebene verpflichtet die Länder dazu, dass auf deren Gebiet kommunale Wärmepläne erstellt werden. In der Regel bedeutet das, dass die einzelnen Bundesländer weitere Gesetze erlassen, die die Kommunen der Länder zur Erstellung der Wärmepläne verpflichten. In diesem Fall sind die Kommunen die im Wärmeplanungsgesetz beschriebenen planungsverantwortlichen Stellen. Diese sind in den Landeswärmeplanungsgesetzen zu definieren. Die planungsverantwortlichen Stellen können bei der Erstellung der Wärmepläne in der Regel Dienstleister zur fachlichen Unterstützung beauftragen. Zur Unterstützung hat die Gemeinde Nümbrecht daher die BMU Energy Consulting GmbH beauftragt.
In Nordrhein-Westfalen sind die Gemeinden als planungsverantwortliche Stelle definiert. Diese müssen also die Erstellung des kommunalen Wärmeplans koordinieren und die Bürgerinnen und Bürger über den Prozess informieren. Der Rat der Gemeinde ist für die Beschließung der Ergebnisse des jeweiligen Wärmeplans zuständig.
Der Bund darf verfassungsrechtlich keine Aufgaben an die Kommunen übertragen, da diese rechtlich unmittelbar ein Teil der Länder sind. Die Wärmeplanung ist bereits in Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Bremen, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Thüringen, Saarland, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Bayern gesetzlich vorgeschrieben.
Spätestens seit Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes planen immer mehr Kommunen die Erstellung des kommunalen Wärmeplans. Auf der Webseite des Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende (KWW) finden Sie hier einen Auszug bestehender Wärmepläne.
In anderen europäischen Ländern steht die Erstellung von Wärmeplänen ebenfalls auf der Tagesordnung. Dänemark ist hier Vorreiter und setzt schon seit mehreren Jahrzehnten auf die Wärmeplanung. Auslöser war für Dänemark die Ölkrise von 1973, welche eine schwere Rezession verursachte und die Bedeutung einer einheitlichen Wärmeplanung auch für wirtschafts- und sicherheitspolitische Themen aufzeigte. Aber auch Länder wie die Schweiz und Österreich sowie seit 2019 auch die Niederlande setzen auf die Wärmeplanung.
Das Wärmeplanungsgesetz verpflichtet die Länder zur Anfertigung von kommunalen Wärmeplänen. Um diese Pflicht an die zuständigen Städte und Gemeinden weitergeben zu können, müssen länderspezifische Wärmeplanungsgesetze erstellt werden, in denen dies rechtlich festgeschrieben ist. Damit wird die Kommune zur planungsverantwortlichen Stelle, was in den meisten Ländern der Fall ist. Zur Unterstützung können Kommunen bei der Erstellung des Wärmeplans Dienstleister hinzuziehen.
Die Wärmeplanung läuft grundsätzlich in vier Schritten ab. Vorgelagert ist eine Eignungsprüfung zur Abschätzung von Ausschlussgebieten für Wärme- oder Wasserstoffnetze und die Einschätzung der Möglichkeit einer verkürzten Wärmeplanung. Folgende Arbeitspakete sind Teil der kommunalen Wärmeplanung (vgl. Abb. 1):
Weiter ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der entstandene Wärmeplan in regelmäßigen Abständen überarbeitet und fortgeschrieben werden muss, um auf Änderungen im Energiemarkt und in der Infrastruktur reagieren zu können. Dadurch wird der Wärmeplan stets aktuell gehalten und orientiert sich an den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort. Es ist vorgesehen, dass eine Organisationsstruktur etabliert wird, die alle beteiligten Akteure berücksichtigt, um einen konstanten Monitoring-Prozess zu ermöglichen.
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Die zukünftige Wärmeversorgung soll auf erneuerbaren Energien wie Geothermie, Umweltwärme, Abwasserwärme, Solarthermie, Photovoltaik, Biomasse, grünem Methan, grünem Wasserstoff und Abwärme aus Industrie und Gewerbe beruhen.
Als unvermeidbare Abwärme gelten nach der „Bundesförderung für effiziente Wärmenetze“ alle Wärmeerträge, die innerhalb einer industriellen oder gewerblichen Anlage bzw. im tertiären Sektor (sowie Rechenzentren) anfallen und ungenutzt in die Umgebung geleitet werden. Sie gelten dabei als unvermeidbar, wenn aus wirtschaftlichen oder sicherheitstechnischen Gründen diese im Prozess nicht nutzbar sind und mit vertretbaren Effizienzmaßnahmen nicht vermieden werden können.
Die planungsverantwortliche Stelle ist berechtigt, die für die Erstellung des Wärmeplans nötigen Daten bei den jeweiligen beteiligten Akteuren abzufragen. Das Wärmeplanungsgesetz regelt dabei genau, welche Daten in welcher Form abgefragt und weitergegeben werden dürfen. Durch eine Aggregation der Daten wird sichergestellt, dass keine personenbezogenen Daten weitergegeben werden. Auch bei der finalen Veröffentlichung des Wärmeplans sind die Ergebnisse in Baublöcken darzustellen, sodass keine Rückschlüsse auf das Verbrauchsverhalten von einzelnen Personen möglich sind.
Reale Verbrauchswerte von Gas- und Wärmenetzbetreiber werden abgefragt, damit die Wärmeplanung auf einem möglichst genauen Bild der Ist-Situation aufbaut. Neben Verbrauchsdaten werden auch Daten von Netzbetreibern zur bestehenden Infrastruktur und Schornsteinfegerdaten zu bestehenden dezentralen Heizungsanlagen abgefragt. Auch hier wird durch Aggregation von Daten der Personenbezug vermieden.
Diese „Realdaten“ im Zusammenspiel mit öffentlichen Daten aus bspw. Zensus, Energieatlas, Flächennutzungsplan, Schutzgebiete u.v.m. machen es möglich, ein sehr nahes Abbild der untersuchten Gemeinde als Berechnungsgrundlage zu modellieren. Die im Detail zu ermittelnden Daten und Möglichkeiten zur Erhebung werden in den länderspezifischen Gesetzen näher definiert.
In Nordrhein-Westfalen können leitungsgebundene Gas- und Wärmeverbräuche als Jahresmittel der letzten drei Jahre erhoben werden. Ebenso wie Daten zu dezentralen Wärmeerzeugungsanlagen der Schornsteinfeger, den Prozesswärmeverbrauch und unvermeidbare Abwärme angefragter Unternehmen sowie Daten zu Energienetzen, Abwassernetzen und Erzeugungsanlagen der lokalen Netzbetreiber.
Selbst Wärmeplanungen, die nicht nach landesrechtlicher Grundlage bis zum 30. Juni 2026 bzw. 2028 erstellt wurden, sind weiterhin gültig. Das gilt, solange die Anforderungen an die Wärmeplanung mit denen im Wärmeplanungsgesetz vergleichbar sind.
In Nordrhein-Westfalen gelten Wärmepläne als „bestehend“, wenn zum Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes (1. Januar 2024) eine Entscheidung zur Erstellung eines Wärmeplans vorlag, dieser bis spätestens 30. Juni 2026 veröffentlicht wird und mit den Anforderungen des Wärmeplanungsgesetzes im Wesentlichen übereinstimmt. Eine Antragstellung nach Kommunalrichtlinie kann beispielsweise eine solche Entscheidung darstellen.
Für Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohner wird die zeitliche Frist zur Erstellung des Wärmeplans vom 30. Juni 2026 auf den 30. Juni 2028 erweitert. Außerdem bietet das Wärmeplanungsgesetz eine gesetzliche Grundlage für die Länder, für Gebiete unter 10.000 Einwohner ein vereinfachtes Verfahren zu etablieren. Des Weiteren ist es möglich für mehrere Gebiete die Wärmepläne gemeinsam zu erstellen. Dies wird als „Konvoi-Verfahren“ bezeichnet und verringert in der Regel den individuellen Planungsaufwand.
In Nordrhein-Westfalen bedeutet das konkret für Gemeinden unter 10.000 Einwohnern, dass die Anzahl der beteiligten Akteure reduziert werden kann, wobei jedoch allen im Wärmeplanungsgesetz genannten Akteuren die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden muss. Es kann auf die Einteilung der Auswertungen in Sektoren wie Haushalte, Industrie und Gewerbe, Handel und Dienstleistung verzichtet werden. Außerdem müssen die Zwischenergebnisse der Bestands- und Potenzialanalyse nicht separat veröffentlicht werden und bei der Ausweisung von Wärmenetz- oder Wasserstoffeignungsgebieten sowie Gebieten für dezentrale Wärmeversorgung kann die Eintrittswahrscheinlichkeit entfallen.
Eine vorgelagerte Prüfung der Kommune soll zeigen, ob Ausschlussgebiete für eine Versorgung mit Wärme- oder Wasserstoffnetzen bestehen. So können diese Optionen bei der weiteren Untersuchung außer Acht gelassen und die Wärmeplanung verkürzt werden, da eine volle Wärmeplanung mit unnötigem Mehraufwand verbunden wäre. Ebenso ist bei Gebieten vorzugehen, die ihren Wärmebedarf bereits vollständig aus erneuerbaren Energiequellen beziehen.
Da die Länder in der Regel die Gemeinden mit der Aufstellung des kommunalen Wärmeplans beauftragen, sind die Länder auch für den finanziellen Belastungsausgleich verantwortlich.
In Nordrhein-Westfalen basiert dieser auf einem Verteilschlüssel und besteht aus einem Sockelbetrag von 165.000 Euro je Gemeinde sowie 1,36 Euro je Einwohnerin und Einwohner. Der Gesamtbetrag wird gestaffelt in gleich großen Zahlungen ausgezahlt. Dabei werden für Gemeinden mit über 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern drei Zahlungen und für Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern fünf Zahlungen veranschlagt.
Die kommunale Wärmeplanung ist ein strategisches Planungsinstrument. Für Sie als Bürgerin/Bürger ändert sich mit der Wärmeplanung zunächst nichts. Ziel der Wärmeplanung ist, einen umfassenden Überblick über die in Zukunft verfügbaren Wärmeversorgungsgebiete zu erlangen. Auf Basis der kommunalen Wärmeplanung können dann Gebietsausweisungen vorgenommen werden. Das Ziel der kommunalen Wärmeplanung ist letztlich, speziell für die Bürgerinnen und Bürger eine bessere Planbarkeit für zukünftige Investitionen und eine Grundlage für einen Diskurs über den besten Weg zur klimaneutralen Wärmeversorgung zu schaffen. Dazu sieht das Wärmeplanungsgesetz auch die Einbindung aller am Transformationsprozess involvierten Akteure vor. Sie werden also konstant über den laufenden Prozess informiert und können sich mit Anregungen und Fragen an Ihre Kommune richten, um aktiv den Prozess mitzubegleiten.
Sie werden als Bürgerin/Bürger über die Ergebnisse des Projektes auf der Internetseite der Gemeinde informiert. Im Laufe des Projektes sind Bürgerinformationsveranstaltungen geplant. Grundsätzlich sind die Bürgerinnen und Bürger ein wesentlicher Akteur im Transformationsprozess. Daher können Sie sich gerne jederzeit mit Fragen und Anregungen per E-Mail an waermeplanung@nuembrecht.de wenden. Die Fragen werden, sofern sie nicht bereits in dieser FAQ-Liste beantwortet werden und für die Bürger von allgemeinem Interesse sind, auf dieser Seite mit aufgenommen.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass während des Erstellungsprozesses der Wärmeplanung außerhalb der veröffentlichten Daten und Planungen keine Datenauskünfte oder konkreten Auskünfte zu Gebieten gegeben werden können.
Zum 1. Januar 2024 sind sowohl das Wärmeplanungsgesetz als auch Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft getreten. Wo das Wärmeplanungsgesetz sich mit der Planung von Versorgungsgebieten beschäftigt, enthält das GEG konkrete Vorgaben zur Wärmeversorgung im Gebäude. Grundsätzlich haben beide Gesetze nur geringe Berührungspunkte. Das GEG gibt vor, dass zukünftig neu eingebaute Heizungen die Wärme zu mindestens 65 % aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme beziehen müssen. Dabei sind diese Anforderungen so gestaltet, dass sie auch durch einen Wärmenetzanschluss erfüllt werden.
Grundsätzlich gilt, dass für Neubauten in Neubaugebieten die Vorgaben des GEG bereits seit dem 01.01.2024 gelten. Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten oder für Bestandsgebäude gilt die 65 %-Grenze erst ab dem 01.07.2026 (für Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern) bzw. ab dem 01.07.2028 (für Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern) oder wenn es zu Gebietsausweisungen auf Basis einer kommunalen Wärmeplanung kommt, einen Monat nach Gebietsausweisung. Wichtig ist: Die Erstellung und Fertigstellung einer kommunalen Wärmeplanung sorgt explizit nicht automatisch zu einer Gebietsausweisung! Ab dem 01.01.2045 ist nach dem GEG nur noch das Heizen mit 100 % erneuerbaren Energien erlaubt.
Die folgende Abbildung veranschaulicht die Regelungen zum Heizungstausch nach dem Gebäudeenergiegesetz.
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Darüber hinaus bietet der Heizungswegweiser des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine erste Einschätzung, welches klimafreundliche Heizungssystem sich für Ihren Gebäudetyp eignen könnte.
Zunächst gilt die Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2026 bzw. 2028. In diesem Zeitraum können neue fossil betriebene Heizungen verbaut werden. Ab dem 1. Januar 2029 sind diese jedoch mit min. 15 %, ab 2035 mit min. 30 % und ab 2040 mit min. 60 % erneuerbarer Energie zu betreiben.
Nach der Übergangsfrist bzw. einem Monat nach Gebietsausweisung (siehe Frage „Welche Abhängigkeiten gibt es zwischen Wärmeplanungsgesetz und Gebäudeenergiegesetz?“) gilt, dass defekte Heizungen, die repariert werden können, bis 2045 weiter betrieben werden dürfen.
Ist die Heizung nach Ablauf der Übergangsfrist defekt und kann nicht mehr repariert werden oder existiert ein Betriebsverbot nach § 72 Gebäudeenergiegesetz, muss die Heizung getauscht werden bzw. die Wärmeerzeugung entweder auf Wasserstoff basieren, das Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen oder die neue Heizung mit mindestens 65 % erneuerbarer Energie betrieben werden. Dazu gelten folgende Übergangsvorschriften:
Für Gasetagenheizungen gelten spezielle Übergangsvorschriften. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer Härtefallprüfung zur Befreiung von den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes.
Als strategisches Planungsinstrument ist der Wärmeplan in seiner Ausgestaltung nicht rechtlich verbindlich. Er dient lediglich als Orientierung für zukünftige Investitionsentscheidungen und soll Grundlage für die Transformation der Wärmeversorgung sein. Die Einteilungen der Wärmeversorgungsgebiete sind rechtlich nicht bindend für Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Versorger und Kommunen. Somit besteht auch kein Anspruch auf eine im Wärmeplan ausgewiesene Wärmeversorgung.
Nein, die Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz ist ein strategisches Planungsinstrument und verpflichtet weder Bürgerinnen und Bürger noch Versorger oder Kommunen direkt zur Umsetzung ermittelter potenzieller Maßnahmen. Auch zur aktiven Beteiligung werden Sie als Bürgerin/Bürger nicht verpflichtet. Ihre Beteiligung ist jedoch gewollt. Im Ergebnis wird die kommunale Wärmeplanung für Sie eine Informationsgrundlage für zukünftige Entscheidungen im Hinblick auf Ihre Energieversorgung sein und Fragen zur wirtschaftlichsten Wärmeversorgung Ihrer Immobilie beantworten.
Die Entscheidung über Regelungen zu einem möglichen Anschlusszwang obliegt der jeweiligen Kommune. Das geltende Landesrecht ist dabei zu beachten und in Nordrhein-Westfalen ist die gesetzliche Grundlage hierzu vorhanden (siehe § 9 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen). Das Wärmeplanungsgesetz etabliert dazu aber keine weiteren Regelungen.
Nein! Siehe dazu die Ausführungen zu Frage „Was geschieht bei geplantem Wärmenetzanschluss beim Defekt einer Heizung vor dem Anschlussdatum?“.
Grundsätzlich werden Verbrauchsdaten auch heute schon von Ihrem Versorgungsunternehmen und Netzbetreiber zur jährlichen Verbrauchsabrechnung erhoben. Diese Daten dürfen in aggregierter Form nach Anlage 1 des Wärmeplanungsgesetzes auch für die Wärmeplanung genutzt werden. Sie ermöglichen dann die realitätsnahe Abschätzung des Energiebedarfs der Kommune und ihrer Quartiere. Auf dieser Grundlage baut die kommunale Wärmeplanung auf. Wichtig an dieser Stelle ist, dass keine Daten zu Ihrem Heizverhalten oder persönlichen Verbrauch für die Wärmeplanung erhoben werden. Insofern ist es nicht möglich, in Ihre wahren Verbräuche Einsicht zu nehmen.