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Häufige Fragen (FAQ) zur kommunalen Wärmeplanung


Grundlage der kommunalen Wärmeplanung

Die Wärmewende stößt in den Kommunen oft auf sehr unterschiedliche Grundvoraussetzungen. Die heterogenen Strukturen und Wärmeversorgungskonzepte der verschiedenen Kommunen machen eine einfache und flächendeckende Wärmewendestrategie oft unmöglich. Die Antwort darauf ist ein strategisches Planungsinstrument: die kommunale Wärmeplanung. Diese ermöglicht es, eine einheitliche Strategie für Deutschland zu verfolgen und gleichzeitig auf die verschiedenen lokalen Bedingungen Rücksicht zu nehmen. Der resultierende Bericht soll auf Basis der vorliegenden Bedingungen die in Zukunft realistische und wirtschaftlich sinnvolle Art der Wärmeversorgung für die gegebene Kommune aufzeigen und dabei als Orientierung und Katalysator für alle beteiligten Akteure dienen.

Vor Ort werden Gebiete insbesondere auf ihre Wärmenetzeignung untersucht und Flächen für eine bevorzugt dezentrale Wärmeversorgung ermittelt sowie die Möglichkeit für eine wasserstoffgebundene Wärmeversorgung plausibilisiert. Dabei ist das Ziel eine kostengünstige, klimaneutrale Wärmeversorgung für das Zieljahr 2045 aufzubauen. Nach einer detaillierten Untersuchung der Situation vor Ort werden Potenziale zur Implementierung von erneuerbaren Energien aufgezeigt und deren Anwendung in verschiedenen Zielszenarien untersucht. Ziel ist es eine Wärmewendestrategie aufzubauen, in der die nötigen Maßnahmen für einen Umbau der Wärmeversorgung bis 2045 festgehalten werden.

Die rechtlichen Verpflichtungen für ein klimaneutrales Deutschland 2045 machen einen komplexen Umbau der bestehenden Wärmeversorgung notwendig. Die Bereitstellung von Wärme verursacht Stand heute über 50 % des deutschen Endenergieverbrauchs und wird aktuell zum Großteil aus nicht erneuerbaren Energiequellen wie Gas oder Öl erzeugt. In Hinblick auf zukünftig steigende Kosten aufgrund von CO2-Bepreisung und der fehlenden Zukunftsfähigkeit bestehender Systeme ist ein Verharren im Status quo nicht mehr tragbar.

Aufgrund der Komplexität des Energiemarkts und der Vielzahl an beteiligten Akteuren ist ein Instrument nötig, um Orientierung in Hinblick auf Investitionsentscheidungen zu bieten und die Zukunftsfähigkeit der Infrastruktur zu sichern. Diese Orientierung soll durch eine einheitliche und systematische Untersuchung der Städte und Gemeinden, die die kommunale Wärmeplanung darstellen, sichergestellt werden. Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) bildet hierzu die bundeseinheitliche Grundlage aller kommunaler Wärmeplanungen, womit in allen Kommunen ein einheitlicher Maßstab angesetzt wird.

Um die Vorgaben des Klimaschutzgesetzes bis 2045 zu erfüllen, muss auch der Wärmesektor auf eine klimaneutrale Versorgung für Raum- und Prozesswärme sowie Trinkwarmwasser umgestellt werden. Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) bietet hierzu eine Grundlage, gibt die nötigen Schritte vor und verpflichtet die relevanten Akteure zum Handeln. Dabei sollen Eignungsgebiete für potenzielle Wärmenetze – vorzugsweise dezentrale Wärmeversorgungsgebiete – und für die mögliche Nutzung von klimafreundlichen Gasen (Wasserstoff) in der Raumwärmeversorgung aufgezeigt sowie lokale Potenziale zur Erschließung von erneuerbaren Energien ermittelt werden. Außerdem werden Vorgaben zum Einsatz von erneuerbaren Energien in Wärmenetzen gemacht, die Wärmenetzbetreiber in den nächsten Jahren zu erfüllen haben. Hier eine kurze Zusammenfassung:

  • Kommunen bis 100.000 Einwohner müssen bis 30. Juni 2028 einen Wärmeplan erstellen (§ 4 Pflicht zur Wärmeplanung).
     
  • Neue Wärmenetze müssen ab dem 1. März 2025 zu mindestens 65 % aus erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden (§ 30 Anteil erneuerbarer Energien in neuen Wärmenetzen).
     
  • Bestandswärmenetze müssen ab dem 1. Januar 2030 zu mindestens 30 % aus erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden, zum 1. Januar 2040 zu mindestens 80 % (§ 29 Anteil erneuerbarer Energien in Wärmenetzen).
     
  • Ab dem 01. Januar 2045 sind alle Wärmenetze mit 100 % erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme oder mit einer Kombination beider Wärmeversorgungsarten zu versorgen (§ 31 Vollständige Klimaneutralität in Wärmenetzen bis zum Jahr 2045).
     
  • Wärmenetzbetreiber müssen zum 31. Dezember 2026 einen Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsplan vorlegen (§ 32 Verpflichtung zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen).

Das Bundes-Wärmeplanungsgesetz ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten.
In Nordrhein-Westfalen ist das Landeswärmeplanungsgesetz zum 19.12.2024 in Kraft getreten.

Das Wärmeplanungsgesetz auf Bundesebene verpflichtet die Länder dazu, dass auf deren Gebiet kommunale Wärmepläne erstellt werden. In der Regel bedeutet das, dass die einzelnen Bundesländer weitere Gesetze erlassen, die die Kommunen der Länder zur Erstellung der Wärmepläne verpflichten. In diesem Fall sind die Kommunen die im Wärmeplanungsgesetz beschriebenen planungsverantwortlichen Stellen. Diese sind in den Landeswärmeplanungsgesetzen zu definieren. Die planungsverantwortlichen Stellen können bei der Erstellung der Wärmepläne in der Regel Dienstleister zur fachlichen Unterstützung beauftragen. Zur Unterstützung hat die Gemeinde Nümbrecht in diesem Sinne die BMU Energy Consulting GmbH beauftragt.

Die Kommune als planungsverantwortliche Stelle muss die Erstellung des kommunalen Wärmeplans koordinieren und die Bürgerinnen und Bürger über den Prozess informieren. Der Rat der Stadt bzw. Gemeinde ist für die Beschließung der Ergebnisse des jeweiligen Wärmeplans zuständig.

Spätestens seit Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes planen immer mehr Kommunen die Erstellung des kommunalen Wärmeplans. Auf der Webseite des Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende (KWW) finden Sie hier einen Auszug bestehender Wärmepläne.

In anderen europäischen Ländern steht die Erstellung von Wärmeplänen ebenfalls auf der Tagesordnung. Dänemark ist hier Vorreiter und setzt schon seit mehreren Jahrzehnten auf die Wärmeplanung. Auslöser war für Dänemark die Ölkrise von 1973, welche eine schwere Rezession verursachte und die Bedeutung einer einheitlichen Wärmeplanung auch für wirtschafts- und sicherheitspolitische Themen aufzeigte. Aber auch Länder wie die Schweiz und Österreich sowie seit 2019 auch die Niederlande setzen auf die Wärmeplanung.


Durchführung der kommunalen Wärmeplanung

Das Wärmeplanungsgesetz verpflichtet die Länder zur Anfertigung von kommunalen Wärmeplänen. Um diese Pflicht an die zuständigen Städte und Gemeinden weitergeben zu können, müssen länderspezifische Wärmeplanungsgesetze erstellt werden, in denen die Kommunen zur Erstellung eines kommunalen Wärmeplans verpflichtet werden. In den meisten Fällen ist also die Kommune die planungsverantwortliche Stelle. Diese kann bei der Erstellung des Wärmeplans zur Unterstützung Dienstleister hinzuziehen.

Die Wärmeplanung läuft grundsätzlich in vier Schritten ab. Vorgelagert ist eine Eignungsprüfung zur Abschätzung von Ausschlussgebieten für Wärme- oder Wasserstoffnetze und die Einschätzung der Möglichkeit einer verkürzten Wärmeplanung. Folgende Arbeitspakete sind Teil der kommunalen Wärmeplanung (vgl. Abb. 1):

  • Bestandsanalyse
    • Der Status quo des zu untersuchenden Gebiets ist zu ermitteln.
    • Daten von Netzbetreibern, Schornsteinfegern sowie öffentliche Daten werden genutzt, um den Ist-Zustand der Kommune zu modellieren, mit Augenmerk auf Wärmebedarfe und -verbräuche sowie Energieerzeugung und Netzinfrastruktur.
       
  • Potenzialanalyse
    • Potenziale von erneuerbaren Energien und unvermeidbaren Abwärmen sowie Wärmebedarfsreduktionen werden quantitativ und räumlich untersucht und auf ihre Wirtschaftlichkeit sowie Verfügbarkeit geprüft.
    • Das beinhaltet z. B. Flächen für Geothermie und Photovoltaik sowie Abwärmen aus Gewerbe und Industrie und Möglichkeiten zur zentralen Wärmespeicherung.
       
  • Zielszenarien
    • Auf Basis der gesammelten Erkenntnisse werden Zielszenarien entwickelt, die die Klimaneutralität zum Zieljahr 2045 sicherstellen.
    • Dabei werden Meilensteine für die Jahre 2030, 2035 und 2040 festgelegt, die im Einklang mit den ausgewiesenen Wärmeversorgungsgebieten stehen müssen.
    • Diese werden auf ihre Wirtschaftlichkeit und Umsetzbarkeit untersucht.
       
  • Wärmewendestrategie
    • Wärmeversorgungsgebiete sowie die Möglichkeiten von Wärmenetzen, Wasserstoff-Infrastruktur oder dezentraler Versorgung werden definiert.
    • Die Ergebnisse werden räumlich differenziert aufbereitet und dargestellt.
    • Eine Umsetzungsstrategie mit konkreten Maßnahmen wird entwickelt.
       

Weiter ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der entstandene Wärmeplan in regelmäßigen Abständen überarbeitet und fortgeschrieben werden muss, um auf Änderungen im Energiemarkt und in der Infrastruktur reagieren zu können. Dadurch wird der Wärmeplan stets aktuell gehalten und orientiert sich an den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort. Es ist vorgesehen, dass eine Organisationsstruktur etabliert wird, die alle beteiligten Akteure berücksichtigt, um einen konstanten Monitoring-Prozess zu ermöglichen.


(Zum Vergrößern auf die Grafik klicken.)

Abb. 1: Ablauf und Inhalte einer kommunalen Wärmeplanung (Quelle: BMU)


Die zukünftige Wärmeversorgung soll auf erneuerbaren Energien wie Geothermie, Umweltwärme, Abwasserwärme, Solarthermie, Photovoltaik, Biomasse, grünem Methan, grünem Wasserstoff und Abwärme aus Industrie und Gewerbe beruhen.

Als unvermeidbare Abwärme gelten nach der „Bundesförderung für effiziente Wärmenetze“ alle Wärmeerträge, die innerhalb einer industriellen oder gewerblichen Anlage bzw. im tertiären Sektor (sowie Rechenzentren) anfallen und ungenutzt in die Umgebung geleitet werden. Sie gelten dabei als unvermeidbar, wenn aus wirtschaftlichen oder sicherheitstechnischen Gründen diese im Prozess nicht nutzbar sind und mit vertretbaren Effizienzmaßnahmen nicht vermieden werden können.

Die planungsverantwortliche Stelle ist berechtigt, die für die Erstellung des Wärmeplans nötigen Daten bei den jeweiligen beteiligten Akteuren abzufragen. Das Wärmeplanungsgesetz regelt dabei genau, welche Daten in welcher Form abgefragt und weitergegeben werden dürfen. Durch eine Aggregation der Daten wird sichergestellt, dass keine personenbezogenen Daten weitergegeben werden. Auch bei der finalen Veröffentlichung des Wärmeplans sind die Ergebnisse in Baublöcken darzustellen, sodass keine Rückschlüsse auf das Verbrauchsverhalten von einzelnen Personen möglich sind.

Reale Verbrauchswerte von Gas- und Wärmenetzbetreibern werden abgefragt, damit die Wärmeplanung auf einem möglichst genauen Bild der Ist-Situation aufbaut. Neben Verbrauchsdaten werden auch Daten von Netzbetreibern zur bestehenden Infrastruktur und Schornsteinfegerdaten zu bestehenden dezentralen Heizungsanlagen abgefragt. Auch hier wird durch Aggregation von Daten der Personenbezug vermieden.

Diese „Realdaten“ im Zusammenspiel mit öffentlichen Daten aus bspw. Zensus, Energieatlas, Flächennutzungsplan, Schutzgebiete u.v.m. machen es möglich, ein sehr nahes Abbild der untersuchten Kommune als Berechnungsgrundlage zu modellieren. Die im Detail zu ermittelnden Daten und Möglichkeiten zur Erhebung werden in den länderspezifischen Gesetzen näher definiert.

In Nordrhein-Westfalen können leitungsgebundene Gas- und Wärmeverbräuche als Jahresmittel der letzten drei Jahre erhoben werden. Dies gilt ebenso für Daten zu dezentralen Wärmeerzeugungsanlagen der Schornsteinfeger, zu Prozesswärmeverbräuchen und unvermeidbarer Abwärme angefragter Unternehmen sowie zu Energienetzen, Abwassernetzen und Erzeugungsanlagen der lokalen Netzbetreiber.

Für Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohner wird die zeitliche Frist zur Erstellung des Wärmeplans im Vergleich zu Kommunen über 100.000 Einwohner vom 30. Juni 2026 auf den 30. Juni 2028 erweitert. Außerdem bietet das Wärmeplanungsgesetz eine gesetzliche Grundlage für die Länder, für Gebiete unter 10.000 Einwohner ein vereinfachtes Verfahren zu etablieren.

In NRW bedeutet das konkret für Kommunen unter 10.000 Einwohner, dass die Anzahl der beteiligten Akteure reduziert werden kann, wobei jedoch allen im WPG beschriebenen Akteuren die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden muss. Es kann auf die Einteilung der Auswertungen in Sektoren wie Haushalte, Industrie und Gewerbe, Handel und Dienstleistung verzichtet werden. Außerdem müssen die Zwischenergebnisse der Bestands- und Potenzialanalyse nicht separat veröffentlicht werden und bei der Ausweisung von Wärmenetz- oder Wasserstoffeignungsgebieten sowie Gebieten für dezentrale Wärmeversorgung kann die Eintrittswahrscheinlichkeit entfallen.

Mit der Novelle des WPG besteht zudem die Möglichkeit für Kommunen unter 15.000 Einwohner eine sogenannte kleine Wärmeplanung durchzuführen. Diese sieht vor, dass das beplante Gebiet in der Regel als Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung dargestellt wird. Wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine wirtschaftliche Wärmeversorgung durch ein Wärme- oder Wasserstoffnetz oder ein Netz für grünes Methan möglich sein könnte, können hiervon abweichend Prüfgebiete dargestellt werden, für die eine vertiefte Untersuchung im Anschluss an die Erstellung des Wärmeplans erfolgen soll.

Des Weiteren ist es möglich für mehrere Gebiete die Wärmepläne gemeinsam zu erstellen. Das wird als "Konvoi-Verfahren" bezeichnet und verringert in der Regel den individuellen Planungsaufwand.

Da die Länder in der Regel die Kommunen mit der Aufstellung des kommunalen Wärmeplans beauftragen, sind die Länder auch für den finanziellen Belastungsausgleich verantwortlich.

In Nordrhein-Westfalen basiert dieser auf einem Verteilschlüssel und besteht aus einem Sockelbetrag von 165.000 Euro je Kommune sowie 1,36 Euro je Einwohnerin und Einwohner. Die Gesamtsumme wird gestaffelt in gleich großen Beträgen ausgezahlt. Dabei werden für Kommunen mit über 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner drei Zahlungen und für Kommunen mit bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner fünf Zahlungen veranschlagt.


Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung für die Bürger

Die kommunale Wärmeplanung ist ein strategisches Planungsinstrument. Für Sie als Bürgerin/Bürger ändert sich mit der Wärmeplanung zunächst nichts. Ziel der Wärmeplanung ist, einen umfassenden Überblick über die in Zukunft möglichen Wärmeversorgungsgebiete zu erlangen. Der Zweck der kommunalen Wärmeplanung ist letztlich, speziell für die Bürgerinnen und Bürger eine bessere Planbarkeit für zukünftige Investitionen und die Grundlage für einen Diskurs über den besten Weg zur klimaneutralen Wärmeversorgung zu schaffen. Dazu sieht das Wärmeplanungsgesetz auch die Einbindung aller am Transformationsprozess involvierten Akteure vor. Sie werden also konstant über den laufenden Prozess informiert und können sich mit Anregungen und Fragen an Ihre Kommune richten, um aktiv den Prozess mitzubegleiten.

Sie werden als Bürgerin/Bürger über die Ergebnisse des Projektes auf der Internetseite der Gemeinde informiert. Im Laufe des Projektes sind Bürgerinformationsformate geplant. Grundsätzlich sind die Bürgerinnen und Bürger ein wesentlicher Akteur im Transformationsprozess. Daher können Sie sich gerne jederzeit mit Fragen und Anregungen per E-Mail an waermeplanung@nuembrecht.de wenden. Die Fragen werden, sofern diese nicht bereits hier im FAQ-Katalog beantwortet sind, für alle Bürgerinnen und Bürger über diese Seite beantwortet.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass während des Erstellungsprozesses der Wärmeplanung außerhalb der veröffentlichten Daten und Planungen keine Datenauskünfte oder konkreten Auskünfte zu Gebieten gegeben werden können.

Am 10.07.2026 ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) verabschiedet worden und hat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst. Somit entfällt der 65 %-EE-Anteil für neue Heizungen aus dem GEG und fossile Heizungen dürfen auch über 2028 hinaus eingebaut werden. Neue Gas- und Ölheizungen sollen ab 2029 mit 10 % Bio-Anteil betrieben werden, welcher in den 2030er Jahren in drei weiteren Schritten ansteigen soll (sogenannte "Bio-Treppe"). Das Wärmeplanungsgesetz und das GModG haben nur wenig Berührungspunkte. Während sich das Wärmeplanungsgesetz mit der Planung von Versorgungsgebieten beschäftigt, regelt das GModG konkrete Vorgaben zur Wärmeversorgung im Gebäude.

Als strategisches Planungsinstrument ist der Wärmeplan in seiner Ausgestaltung nicht rechtlich verbindlich. Er dient lediglich als Orientierung für zukünftige Investitionsentscheidungen und soll Grundlage für die Transformation der Wärmeversorgung sein. Die Einteilungen der Wärmeversorgungsgebiete in der Wärmeplanung sind rechtlich nicht bindend für Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Versorger und Kommunen. Somit besteht auch kein Anspruch auf eine im Wärmeplan dargestellte Wärmeversorgung.

Nein, die Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz ist ein strategisches Planungsinstrument und verpflichtet weder Bürgerinnen und Bürger noch Versorger und Kommune direkt zur Umsetzung ermittelter potenzieller Maßnahmen. Auch zur aktiven Beteiligung werden Sie als Bürgerin/Bürger nicht verpflichtet. Ihre Beteiligung ist jedoch gewollt. Im Ergebnis wird die kommunale Wärmeplanung für Sie eine Informationsgrundlage für zukünftige Entscheidungen im Hinblick auf Ihre Energieversorgung sein und Fragen zur wirtschaftlichsten Wärmeversorgung Ihrer Immobilie beantworten.

Die Entscheidung über Regelungen zu einem möglichen Anschlusszwang obliegt der jeweiligen Kommune. Das geltende Landesrecht ist dabei zu beachten und in Nordrhein-Westfalen ist die gesetzliche Grundlage hierzu vorhanden (siehe § 9 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen). Das Wärmeplanungsgesetz etabliert dazu aber keine weiteren Regelungen.

Grundsätzlich werden diese Daten auch heute schon von Ihrem Versorgungsunternehmen und Netzbetreiber zur jährlichen Verbrauchsabrechnung erhoben. Diese Daten dürfen in aggregierter Form nach Anlage 1 des Wärmeplanungsgesetzes auch für die Wärmeplanung genutzt werden. Diese Daten ermöglichen dann die realitätsnahe Abschätzung des Energiebedarfs der Kommune und ihrer Quartiere. Auf dieser Grundlage baut die kommunale Wärmeplanung auf. Wichtig an dieser Stelle ist, dass keine Daten zu Ihrem Heizverhalten oder persönlichem Verbrauch für die Wärmeplanung erhoben werden. Insofern ist es nicht möglich, in Ihre tatsächlichen individuellen Verbräuche Einsicht zu nehmen.

(Stand: August 2026)