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Schöffenwahl für die Amtsperiode 2024 – 2028

Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt.

Wer dieses verantwortungsvolle und gesellschaftlich wichtige Amt ausüben möchte, kann sich ab sofort bis zum 28. Februar 2023 bei der Gemeinde Nümbrecht bewerben.


Was sind Schöffinnen und Schöffen?

Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Strafjustiz an den Amtsgerichten und Landgerichten. Sie stehen grundsätzlich gleichberechtigt neben den Berufsrichtern und sind ebenso unabhängig. Während der Hauptverhandlung üben sie das Richteramt in vollem Umfang und mit dem gleichen Stimmrecht wie die an der Verhandlung teilnehmenden Berufsrichter aus.

Gemeinsam mit den Berufsrichterinnen/Berufsrichtern entscheiden Schöffinnen und Schöffen insbesondere über die Schuld und ggf. über die Strafe der Angeklagten / des Angeklagten.

Die Beteiligung von ehrenamtlichen Richterinnen/Richtern in der Strafjustiz ist ein wichtiges Element des demokratischen Rechtsstaates. Dementsprechend erfüllen sie eine verantwortungsvolle Aufgabe.

Wer kann das Ehrenamt ausüben?

  • Deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen
  • Bürgerinnen und Bürger, die zu Beginn der Schöffenperiode am 01. Januar 2024 das 25. Lebensjahr, aber noch nicht das 69. Lebensjahr vollendet haben
  • Bürgerinnen und Bürger, bei denen keine Ausschlussgründe zur Bekleidung öffentlicher Ämter bestehen
  • Bürgerinnen und Bürger, die zu keiner Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden oder gegen die bzw. den ein Ermittlungsverfahren schwebt, das zum Verlust der Ehrenämter führen könnte

Verfahren bei Auswahl der Schöffinnen/Schöffen

Schöffinnen und Schöffen werden nach dem Gerichtsverfassungsgesetz alle fünf Jahre gewählt. Dabei stellt jede Gemeinde zunächst eine Vorschlagsliste auf. Über die Aufnahme der Personen in die Vorschlagsliste entscheidet der Gemeinderat.  Die vom Gemeinderat beschlossene Vorschlagsliste wird eine Woche lang zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Jeder hat dann die Möglichkeit, innerhalb einer weiteren Woche Einspruch zu erheben, wenn in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen worden sind, die nicht aufgenommen werden durften oder sollten. Nach Ablauf der Einspruchsfrist übersendet die Gemeinde die Vorschlagsliste und die etwa eingelegten Einsprüche an das zuständige Amtsgericht Waldbröl.

Bei dem Amtsgericht tritt nunmehr ein Schöffenwahlausschuss zusammen, dem neben einer Amtsrichterin oder einem Amtsrichter als Vorsitzendender/Vorsitzendem und einer Verwaltungsbeamtin oder einem Verwaltungsbeamten sieben kommunale Vertrauenspersonen angehören. Der Ausschuss wählt aus der Vorschlagsliste die erforderliche Zahl der Schöffinnen / Schöffen.

Um Ausfällen durch Krankheit, Urlaub und Ablehnung oder dergleichen vorzubeugen, hat der Ausschuss außerdem Hilfsschöffinnen/Hilfsschöffen zu wählen, die an die Stelle von ausscheidenden Hauptschöffinnen/Hauptschöffen treten können.

Für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen an den Jugendschöffengerichten gelten einige Besonderheiten: Die Vorschlagsliste wird hier nicht vom Gemeinderat beschlossen, sondern vom Jugendhilfeausschuss des Oberbergischen Kreises aufgestellt. Die Vorschlagsliste wird beim Jugendamt öffentlich ausgelegt. Bei der Schöffenwahl entscheidet der Wahlausschuss unter Vorsitz einer Jugendrichterin oder eines Jugendrichters.

Interessenten bewerben sich für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene) oder für das Amt eines Jugendschöffen/einer Jugendschöffin

bis zum 28. Februar 2023 bei der

Gemeinde Nümbrecht
Hauptstraße 16
51588 Nümbrecht

Auskunft erteilt das Ordnungsamt, Tel.: 02293/302-160 oder 02293/302-162,

E-Mail: ordnungsamt@nuembrecht.de

Ein Bewerbungsformular steht hier zur Verfügung oder kann beim Ordnungsamt der Gemeinde angefordert werden.

Weitere Informationen erhalten Sie auf www.schoeffenwahl.de oder www.schoeffenwahl2023.de

Nümbrecht, den 12. Januar 2023

Hilko Redenius
Bürgermeister


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