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Bestattungspflicht

Zur Beschaffung der ärztlichen Todesbescheinigung und zur Bestattung sind nach dem Bestattungsgesetz NRW die Angehörigen der verstorbenen Person in der nachfolgenden Rangfolge verpflichtet: 

  • Ehegatten 
  • Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaft) 
  • volljährige Kinder 
  • Eltern 
  • volljährige Geschwister 
  • Großeltern 
  • volljährige Enkelkinder.

Es kommt immer häufiger vor, dass für die Bestattung von Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig Vorsorge getroffen wird. Die Verweigerung wird in der Regel damit begründet, dass über Jahre keine sozialen Kontakte mehr bestanden haben, dass man sich zerstritten hat und/oder dass man finanziell nicht in der Lage ist für die Bestattung zu sorgen. 

Diese Gründe führen nicht grundsätzlich zu einer Befreiung von der Bestattungspflicht. 

Die öffentlich rechtliche Bestattungspflicht nach dem Bestattungsgesetz ist nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht identisch, als Erbe für ein angemessenes Begräbnis zu sorgen. Es ist unerheblich, ob noch eine soziale Verbundenheit bestanden hat oder das Erbe ausgeschlagen wurde. Die Angehörigen bleiben bestattungspflichtig. 

Angehörige, denen nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen nicht zugemutet werden kann, die Bestattungskosten zu tragen, können die Übernahme der Kosten bei dem für den letzten Wohnsitz des Verstorbenen zuständigen Sozialamt beantragen (§ 74 des Zwölften Sozialgesetzbuches). 

In den Fällen, in denen bestattungspflichtige Angehörige nicht vorhanden sind oder bestattungspflichtige Angehörige nicht oder nicht rechtzeitig die Bestattung besorgen und auch sonst sich niemand verpflichtet fühlt, für die Bestattung zu sorgen, veranlasst das Ordnungsamt die Bestattung. Wenn kein entgegenstehender Wille bekannt ist, erfolgt eine Einäscherung und eine anonyme Beisetzung. 

Die Kosten der Bestattung werden nicht zwangsläufig vom Ordnungsamt getragen, sondern die Kosten werden dem oder den bestattungspflichtigen Angehörigen durch einen Leistungsbescheid auferlegt. Zusätzlich wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. 

Das Ordnungsamt übernimmt grundsätzlich keine Bestattungskosten, wenn der Auftrag zur Bestattung nicht vom Ordnungsamt erteilt wurde. Beim Ordnungsamt können keine Anträge auf Übernahme der Kosten gestellt werden.

Kontakte

kevin.holdenried@nue...02293 302 162 Fachbereich I - Fachgebiet II

Ordnungsamt, Ordnungs- u. Gewerberecht (Ordnungsamt)