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Kleineinleiterabgabe

Eine Kleineinleiterabgabe wird erhoben, wenn eine Kleinkläranlage nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne der §§ 60 WHG und 64 LWG entspricht. Die Kleineinleiterabgabe (Abwasserabgabe) ist für häusliches Schmutzwasser bis 8 m3/d von der Gemeinde zu bezahlen, wenn das Schmutzwasser ohne Behandlung in einer Abwasserbehandlungsanlage in ein Gewässer eingeleitet oder der Klärschlamm nicht ordnungsgemäß beseitigt wird.

Gem. § 64 LWG sind die Gemeinden gegenüber dem Land NRW außer für eigene Einleitungen auch an Stelle der Abwassereinleiter abgabepflichtig, die weniger als acht cbm je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnliches Schmutzwasser einleiten (Kleineinleiter). Sie sind ferner für alle Einleitungen von Niederschlagswasser aus öffentlichen Kanalisationen abgabepflichtig.

Bei der Kleineinleiterabgabe handelt es sich - unter dem Gesichtspunkt, dass sie aus verwaltungstechnischen Gründen bei der Gemeinde erhoben und von dieser auf die Grundstückseigentümer abgewälzt wird - um eine zulässige Sonderabgabe. Sie ist weder eine Gebühr noch Steuer sondern Sonderabgabe, die nur von einer bestimmten Personengruppe für einen bestimmten Zweck erhoben wird.

Weitere Informationen finden Sie unter Gemeindewerke Nümbrecht.