Für die Anordnung von Verkehrszeichen ist grundsätzlich das Straßenverkehrsamt bei dem Oberbergischen Kreis zuständig. Hierbei wird grundsätzlich die Kreispolizeibehörde und in ihrem Bereich auch die Gemeinde beteiligt.
Verkehrszeichen können nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (§ 39 Abs.1 StVO).