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Abwasser

Abwassergebühren

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde nach §§ 4 Abs. 2 + 6 KAG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG. 

Abwassergebühren werden erhoben für Grundstücke, von denen Abwässer den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt werden - als Schmutzwassergebühren für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage zur Beseitigung von Schmutzwasser, als Niederschlagswassergebühren für die unmittelbare oder mittelbare Inanspruchnahme der Abwasseranlage zur Beseitigung von Niederschlagswasser - die Besitigung des Klärschlammes (das Abfahren und die Behandlung) aus Grundstückskleinkläranlagen für Grundstücke, von denen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Abwasseranlagen vorgeklärte Schmutzwässer unmittelbar einem oberirdischen Gewässer zugeleitet oder auf dem Grundstück verrieselt oder versickert werden. 

Weitere Informationen finden Sie unter Gemeindewerke Nümbrecht.

Abwassersatzungen

Für den Bereich Abwasserbeseitigung sind folgende Satzungen erlassen worden: 

  • Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage
  • Entwässerungssatzung
  • Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
  • Satzung über die Entleerung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen (Klärschlammsatzung) vom 7. November 1988 i. d. F. des I. Nachtrag vom 12. Dezember 2000. 

Alle Satzungen finden Sie in der Ortsrechtsammlung.