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Baulasten

Die Bauordnung NRW definiert den Begriff in § 83 wie folgt: Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kann die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr oder sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulast). 

Die Baulasten werden auf schriftlichen Antrag vom Bauordnungsamt des Oberbergischen Kreises – Landrat in Gummersbach in das Baulastenverzeichnis eingetragen. 

Zu einer Baulasteintragung kann es aufgrund unterschiedlicher Sachlagen kommen.
Man unterscheidet regelmäßig zwischen Abstandsflächenbaulasten, Vereinigungsbaulasten und Erschließungsbaulasten. 

Dem Antrag sind in mindestens 3-facher Ausfertigung als Anlage beizufügen:

  • Grundbuchauszug des Grundstückes, zu dessen Lasten die Baulast eingetragen wird. Er kann unbeglaubigt sein.
  • Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers dessen Grundstück mit der Baulast belastet werden soll
  • amtlicher Lageplan bei Eintragung einer Abstandsflächenbaulast oder Erschließungsbaulast.

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klaudia.altwicker@nu...02293 302 144 Fachbereich III - Fachgebiet III/2

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