Die Bauordnung NRW definiert den Begriff in § 83 wie folgt: Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kann die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr oder sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulast).
Die Baulasten werden auf schriftlichen Antrag vom Bauordnungsamt des Oberbergischen Kreises – Landrat in Gummersbach in das Baulastenverzeichnis eingetragen.
Zu einer Baulasteintragung kann es aufgrund unterschiedlicher Sachlagen kommen.
Man unterscheidet regelmäßig zwischen Abstandsflächenbaulasten, Vereinigungsbaulasten und Erschließungsbaulasten.
Dem Antrag sind in mindestens 3-facher Ausfertigung als Anlage beizufügen:
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