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Gewerbeangelegenheiten

Der Begriff des Gewerbes ist gesetzlich nicht definiert. Er hat sich durch Rechtsprechung und Literatur gebildet. Es gibt den Begriff des Gewerbes im baurechtlichen, steuerlichen, planungsrechtlichen u.a. Sinne. Unter dem Begriff des Gewerbes im gewerberechtlichen Sinne versteht man jede erlaubte, auf Erzielung von Gewinn gerichtete, nicht nur gelegentlich ausgeübte selbständige Tätigkeit. Ausnahmen hiervon sind die Urproduktion (z.B. Landwirtschaft), Verwaltung eigenen Vermögens (z.B. Mietshaus) und die sog. freien Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten, sowie Dienstleistungen höherer Art, die zur Ausübung des Berufes eine höhere Bildung zwingend erfordern).
  

Die Gewerbeordnung (GewO) geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Jedermann hat somit Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten. Allerdings sind die Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen. 

Gewerbeanzeige

Gemäß § 14 GewO ist bei einer Tätigkeit im stehenden Gewerbe deren 

  • Beginn 
  • Veränderung; in der Form, dass der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren bzw. Leistungen ausgedehnt wird, die bei Tätigkeiten der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, sowie Verlegungen -innerhalb der Gemeinde 
  • Beendigung 

anzuzeigen. 

Wann ist anzuzeigen?

Die Anzeige ist gleichzeitig mit Beginn des Betriebes bzw. des anmeldepflichtigen Ereignisses zu erstatten. Die Unterlassung der Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 1.000,-- € nach der Gewerbeordnung und unter Umständen auch nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit mit Bußgeld bis zu 100.000,-- € geahndet werden. 

Wer hat anzuzeigen?

Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe (Verkaufsstelle, Dienstleistungsbetrieb, Büroräume, Gaststätte usw.) als Haupt- oder Filialbetrieb führen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, sowie die Höhe des erzielten Gewinnes. 

Bei Personengesellschaften (z.B. BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem oder den gesetzlichen Vertreter(n) (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) . 

Form der Anzeige

Für die Gewerbemeldungen sind bundeseinheitliche Vordrucke vorgeschrieben. Folgende Unterlagen sind bei Erstattung der Anzeige erforderlich: 

  • Personalausweis oder Reisepass zur Überprüfung der Personalien 
  • bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten 
  • bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen ein Registerauszug 
  • bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung unter dem Namen eines Gründungsgesellschafters aufgenommen werden soll. 

Formulare:

  • Anmeldung bei der Gewerbemeldestelle 
  • Ummeldung bei der Gewerbemeldestelle
  • Abmeldung bei der Gewerbemeldestelle

Bei welcher Behörde ist anzuzeigen?

Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bereich das Gewerbe begonnen wird (Betriebssitz im Gemeindegebiet Nümbrecht) oder das anzeigepflichtige Ereignis eintritt, z.B. bei Betriebssitzverlegung innerhalb des Gemeindegebietes ist eine Gewerbeummeldung erforderlich, bei Verlegung in eine andere Gemeinde eine Abmeldung bei der bisherigen Gemeinde und eine Anmeldung bei der neuen Gemeinde. Sofern eine Verlegung oder Abmeldung für einen im Gemeindegebiet Nümbrecht ansässigen Gewerbebetrieb erfolgen soll, kann dies unter der Fax-Nummer (02293) 2901 mittels Formblatt vorgenommen werden. 

Welche Aufgabe hat die Behörde?

Die Behörde bescheinigt den Empfang der Gewerbeanzeige (sog. Gewerbeschein). Die Gewerbebehörde hat folgende Stellen zu verständigen: Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Eichamt, Registergericht, Landesverband der Berufsgenossenschaften, Statistisches Landesamt sowie das Arbeitsamt. 

Für eine Gewerbean – oder –ummeldung wird nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW eine Gebühr erhoben. Eine Gewerbeabmeldung ist gebührenfrei.

Erlaubnispflichten

Erlaubnispflichtig sind die Tätigkeiten, bei denen ein besonderes Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit vorliegt. Unter anderem sind das Tätigkeiten, die nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung einer besonderen Erlaubnis bedürfen, wie z.B. 

  • die Vermittlung von Immobilien, Darlehen, sowie bestimmter Kapital- und Vermögensanlagen 
  • die Ausübung eines Bewachungs-, Versteigerer- oder Pfandleihgewerbes. 
  • Der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen, sowie Personengesellschaften gestattet. Die Gewerbeanzeige allein berechtigt nicht zum Betrieb eines Handwerks. Nähere Informationen hierzu erteilt Ihnen die  Handwerkskammer Köln, Heumarkt 12, 50667 Köln,  Telefon: 0221/2022-0, Telefax: 0221/2022-320, www.handwerkskammer-koeln.de   

Schank- und Speisewirtschaften, sowie Beherbergungsbetriebe benötigen eine Gaststättenerlaubnis. Für Spielhallen und eine bestimmte Art von Automaten ist ebenfalls eine besondere Erlaubnis notwendig. 

Diese Auflistung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ist nicht abschließend. Einzelheiten können bei der Gewerbebehörde erfragt werden. 

Ausländer

Ausländer mit Ausnahme der EU-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung eines Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist. 

Weitere Ordnungsvorschriften nach der Gewerbeordnung

Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle, eine Gaststätte oder eine sonstige jedermann zugängliche Betriebsstätte führen, haben ihren ausgeschriebenen Vor- und Zunamen am Eingang anzubringen. Gewerbetreibende für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben. 

Bezüglich der Eintragungsvoraussetzungen in das Handelsregister können nähere Informationen beim Amtsgericht Siegburg, Neue Poststraße 16, 53721 Siegburg, Telefon 02241/305-0, eingeholt werden. 

Weitere Informationen für Existenzgründer

Unternehmensgründer stehen meist vor vielen Fragen. Welche Rechtsform soll das Unternehmen haben? Gibt es Finanzierungshilfen? Welche Steuern werden fällig? Welche Versicherungen sind sinnvoll? 

Mit Go! Schritt für Schritt zum eigenen Unternehmen. Das Go! Gründungsnetzwerk wurde im Herbst 1995 als Gemeinschaftsaktion von Land und Wirtschaft ins Leben gerufen, um Ihnen auf Ihrem Weg in die Selbstständigkeit mit Rat und Unterstützung zur Seite zu stehen. Partner von Go! sind die Landesregierung, Kammern, Einrichtungen der Wirtschaftsförderung, Banken und Sparkassen, Arbeitsverwaltung, Gewerkschaften, Hochschulen, Technologiezentren, Schulen und viele mehr. 

Das Service-Center Mittelstand unter der Rufnummer 0180 130 130 0 (zum Ortstarif) ist das landesweite Eingangsportal zu den Leistungen von Go! 

Dort können Sie umfangreiches Informationsmaterial anfordern, oder sich Ansprechpartner und Berater aus dem Go! Gründungsnetzwerk in Ihrer Region nennen lassen. 

Einen Überblick über die vielfältigen Dienstleistungen von Go! bekommen Sie auch auf der Homepage unter www.go.nrw.de

Hier können Sie viele Informationen sofort abrufen: Formalitäten bei der Gewerbeanmeldung, regionale Ansprechpartner, Förderprogramme und weitere Finanzierungsmöglichkeiten, Gründerseminare und Gründerstammtische in NRW, Broschüren zum Downloaden und vieles mehr. 

Bei der Gründungsplanung hilft Ihnen die Go! Broschüre „In 16 Zügen zur eigenen Firma“. Die Broschüre können Sie kostenlos über das Service-Center Mittelstand anfordern oder auf der Go! Homepage herunterladen. 

Hilfe bietet in dieser Situation ebenfalls der Leitfaden der Industrie- und Handelskammer „Tipps für den Start in die Selbstständigkeit“. Die Broschüre informiert über grundlegende Aspekte der Existenzgründung und gibt viele wichtige Tipps, zum Beispiel für die Konzepterstellung und die Aufstellung von Finanzplänen. Der Leitfaden ist kostenlos auf deutsch, englisch und türkisch in den Service-Centern der IHK erhältlich: 

Köln, Tel. 0221/1640-130, E-Mail: service@koeln.ihk.de 

Gummersbach, Tel. 02261/8101-958, E-Mail: gar@koeln.ihk.de 

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