Wer hat sich nicht schon darüber geärgert, wenn er sein Fahrzeug verbotswidrig geparkt hat und dann feststellen muss, dass er von der Verkehrsüberwachung "erwischt" worden ist. Aber zunächst gilt es einmal, sich zwei Punkte vor Augen zu halten: Andere Autofahrer, Radfahrer oder Fußgänger haben sich über das falsch geparkte Fahrzeug mindestens genauso geärgert, wie der Falschparker über sein Knöllchen.
Sie haben ein Schreiben 'Schriftliche Verwarnung / Anhörung' erhalten. Damit wird Ihnen ein geringfügiger Verstoß wegen falschen Parkens vorgeworfen. Aus diesem Grund ist ein Verwarngeld (derzeit zwischen 10 und 55 €) festgesetzt worden. Hierfür gibt es keine Punkte im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrbundesamt. Die Höhe des Verwarngeldes richtet sich nach der Art der begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit und ist im Bußgeldkatalog bundeseinheitlich festgelegt.
Wenn Sie die Verwarnung akzeptieren:
Zahlen Sie bitte den festgesetzten Betrag innerhalb von einer Woche nach Erhalt des Schreibens auf das angegebene Konto ein und geben hierbei unbedingt die Verwarnungsnummer an.
Damit ist die Angelegenheit für Sie erledigt.
Wenn Sie die Verwarnung nicht akzeptieren:
In diesem Fall gilt das Schreiben als Anhörung, das bedeutet, Sie können sich zu der Beschuldigung äußern.
Zusätzliche Kosten beim Bescheid
Bei Erlass eines Bußgeldbescheides kommen zum ursprünglich festgesetzten Verwarnungsbetrag weitere Kosten (Gebühren und Auslagen) in Höhe von mindestens 23,45 Euro hinzu.
Wenn Sie nicht gefahren sind:
Sollten nicht Sie den Verstoß begangen haben, sondern eine andere Person, so teilen Sie bitte innerhalb einer Woche nach Erhalt des Schreibens diese verantwortliche Person auf dem Anhörungsbogen mit. Das weitere Verfahren richtet sich dann gegen die von Ihnen angegebene Person. Für Sie ist die Angelegenheit zunächst damit erledigt.
Hinweis:
Sollte allerdings nach Ihren Angaben dennoch keine verantwortliche Person ermittelt werden können, dann können Ihnen als Halter die Kosten des Verfahrens auferlegt werden (Halterhaftung). Dasselbe gilt, wenn der Aufwand für die Ermittlung der verantwortlichen Person unverhältnismäßig hoch ist.
WICHTIG:
Bitte geben Sie bei Rückfragen und Zahlungen in jedem Fall die Vorgangsnummer an (beginnend mit "500" im eingerahmten Kästchen).
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