Wird eine bislang nicht dem Verkehr dienende Fläche für den öffentlichen Verkehr benötigt, so muss diese gewidmet werden.
Mit der Widmung erhält die Fläche ihre Bestimmung als öffentliche Verkehrsfläche. Für Widmungen im Bereich der Gemeindestraßen ist die Gemeinde zuständig. Die Widmung wird als (Allgemein-)Verfügung der Gemeinde öffentlich bekannt gemacht.
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