Die Gemeinde organisiert und führt den Winterdienst auf den öffentlichen Straßen und Wegen innerhalb der geschlossenen Ortslagen der Gemeinde durch. Die Reinigung umfasst als Winterwartung insbesondere:
Die Räum- und Streupflicht besteht werktags von 7.00 - 20.00 Uhr, samstags von 8.00 – 20.00 Uhr und sonntags von 9.00 – 20.00 Uhr.
Nach § 4 Straßenreinigungsgesetz NRW und der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Nümbrecht ist insbesondere bei Anliegerstraßen, aber auch bei überörtlichen Straßen, die Räum- und Streupflicht für die Gehwegbereiche und teilweise auch für die Fahrbahnen auf die Anlieger der von der jeweiligen Straße angeschlossenen Grundstücke übertragen.
Die Anlieger sind somit während der Winterzeit für die Verkehrssicherheit der Gehwege etc. verantwortlich und haben diese in der Zeit von 7.00 – 20.00 Uhr schnee- und eisfrei zu halten. Die Überwachung, ob die Räum- und Streupflicht eingehalten wurde, obliegt der Gemeinde Nümbrecht, die in der Regel auf Beschwerden hin tätig wird.
Eine unterlassene Räum- und Streupflicht kann neben einem empfindlichen Bußgeld und der Aufforderung, den Gehweg verkehrssicher zu machen, auch im Falle eines Schadens von Verkehrsteilnehmern, zu Schadensersatzforderungen gegenüber dem Anlieger führen.
Die Straßen und Gehwege, die von den Anliegern zu räumen und zu streuen sind, können der gemeindlichen Straßenreinigungssatzung entnommen werden
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