Die Gemeinden haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit Satzungen für sog. Ortslagenabgrenzungen zu erlassen. Hierdurch wird der bebaubare Innenbereich vom nicht bebaubaren Außenbereich abgegrenzt. Welche Nutzungen möglich sind und wie gebaut werden darf, richtet sich nach § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches: Ein Bauvorhaben muss sich nach Art der Nutzung, Maß und Umfang in den vorhandenen Bebauungszusammenhang einfügen.
Man unterscheidet zwischen Innenbereichssatzungen und Außenbereichssatzungen. Im Geltungsbereich von Außenbereichssatzungen kann es zu Einschränkungen der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens kommen.
In der Liste finden Sie eine Übersicht aller rechtskräftigen Ortslagenabgrenzungssatzungen und deren Änderungen. Wenn Sie wissen wollen, welches Planungsrecht für ein bestimmtes Grundstück gilt, sprechen Sie uns an.
Kerstin Berscheid
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