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Wasseranschluss

Die Gemeinde betreibt die Wasserversorgung der Grundstücke innerhalb ihres Gebiet mit Trink- und Brauchwasser durch die Gemeindewerke Nümbrecht GmbH (GWN). Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt die GWN.

Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Hausanschlusses ist vom Grundstückseigentümer schriftlich zu beantragen. Den entsprechenden Vordruck erhalten Sie bei der GWN (Schulstraße 4, 51588 Nümbrecht) oder können diesen im Internet (GWN.de) abrufen. 

Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der GWN bestimmt.

Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der GWN und stehen vorbehaltlich abweichender Regelungen in deren Eigentum. Sie werden ausschließlich von der GWN hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt und müssen außerdem  zugänglich und vor Beschädigung geschützt sein. Die entsprechenden Tiefbauarbeiten müssen vom Anschlussnehmer vorgenommen werden.

Die GWN stellt die vom Grundstückseigentümer verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen.
Die GWN hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Sie bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtung. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtung Aufgabe der GWN.

Nach dem Eichrecht gelten für Eichungen und Beglaubigungen von Wasserzählern Fristen, nach deren Ablauf eine Neubeglaubigung erforderlich ist. Das Eichrecht bietet also grundsätzlich Gewähr dafür, dass Messeinrichtungen richtig anzeigen und eine ausreichende Kontrolle der Messgenauigkeit stattfindet.
Nach der Eichordung beträgt die Eichgültigkeitsdauer für Kaltwasserzähler 6 Jahre. Die GWN ist durch diese Verordnung verpflichtet, alle 6 Jahre den Wasserzähler auszuwechseln. Den Kostenaufwand trägt die GWN.

Weitere Informationen finden Sie unter Gemeindewerke Nümbrecht.